Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung der arzte, Zahnarzte, Psychotherapeuten, Krankenhauser und Krankenkassen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch seine Richtlinien bestimmt er den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, wodurch er in die elementaren Grundrechte der Bevolkerung eingreifen sowie Bestimmungen fur nicht-arztliche Leistungserbringer, vor allem Pharmaunternehmen, setzen kann. Hier wird dargelegt, wie die Rechtsprechung die Rechtsnatur der Richtlinien herleitet und inwieweit fur die Versicherten, Vertragsarzte und Pharmaunternehmen die Moglichkeit besteht, eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Eine mogliche Klagebefugnis aufgrund der Verletzung der Grundrechte auf Leben und korperliche Unversehrtheit, auf Handlungsfreiheit sowie auf Berufsfreiheit wird betrachtet, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg als erstinstanzlich zustandiges Gericht fur Klagen gegen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses untersucht sowie diesbezugliche Literaturansichten in den Blick genommen werden. anderungen in der Rechtsprechung sind nach Ergehen des Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten. Neue Wege der Ausgestaltung des Leistungsrechts fur die Versicherten werden hier aufgezeigt.