Die Ubertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Rechtstrager ist in der Praxis regelmaig mit Restrukturierungsmanahmen verbunden, die auch den Wegfall von Arbeitsplatzen zur Folge haben. Das Thema Betriebsbergang ist angesichts der Umstrukturierungen von Unternehmen in der deutschen Wirtschaft und des immer bedeutsamer werdenden Dienstleistungssektor ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Die Vorschrift des 613 a BGB ist aufgrund ihrer europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl der von ihr erfassten Fallgestaltungen eine uerst komplizierte Norm, deren (offener) Tatbestand einem steten Interpretationswechsel (Auslser: die EuGH- Entscheidungen) unterliegt. Die Weiterentwicklung des Betriebsbergangsrechts nimmt kein Ende. Kaum eine andere arbeitsrechtliche Norm wirft derartig viele Rechts- und Abgrenzungsfragen auf. Bei kaum einer anderen Norm wirken sich aber auch Fehleinschtzungen derart gravierend aus. Nach einer europarechtlichen Einfhrung wird im ersten Teil anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des 613 a BGB die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH (hier sind insbes. die Leiturteile "Ayse Szen","Carlito Abler" und "Gney Grres" zu erwhnen) und die sich dadurch ndernde Rechtsprechung des BAG ( u.a. die Aufgabe des Kriteriums der "eigenwirtschaftlichen Nutzung" auftraggebereigener Betriebsmittel ) aufgezeigt und gewrdigt. Am Ende des ersten Teils und im zweiten Teil werden gestalterische Mglichkeiten im Zusammenhang mit 613 a BGB errtert. Diese reichen von Versetzungen ber Kndigungen; Vorgaben fr die Sozialauswahl; ausfhrliche Erluterungen zum Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach 613 a VI BGB; die Frage nach der Sicherstellung des bergangs der Arbeitsverhltnisse; Arbeitnehmerberlassung (Leiharbeit); Aufhebungsvertrge im Zusammenhang mit Beschftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften; Ausfhrungen zum internationalen Gesellschaftsrecht in Verbindung mit der Alternative einer "Migration" nach England zum Zwecke der Durchfhrung eines Insolvenzverfahrens nach dortigem Recht (forum shopping); die "kleine Verschmelzung" nach 738 I, 1 BGB; die Debt-Equity-Swap-Strategie und das "Sanierungsprivileg" unter Bercksichtigung des MoMiG bis zu Fragen der bertragenden Sanierung und schlielich der Veruererkndigung auf Erwerberkonzpt. Auf die Darstellung des gesamten Komplexes bezglich kollektivrechtlicher Probleme wurde verzichtet. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach 613a Abs. 5 BGB wird nur im Rahmen eines Exkurses erlutert. Rechtsprechung und Literatur sind bis Anfang September 2008 bercksichtigt.