Zentrale Normen des WpHG und des WpuG sind die Zurechnungstatbestande des A 22 WpHG und des A 30 WpuG. Beide Normen sind nach dem wiederholt bekraftigten Willen des Gesetzgebers einheitlich anzuwenden. Dies stellt die Rechtspraxis bei der Anwendung vor die Aufgabe, trotz unterschiedlichem historischem Hintergrund und europarechtlicher Vorgaben, unterschiedlicher Gesetzessystematik, unterschiedlicher Gesetzeszwecke sowie Rechtsfolgen, grundsatzlich eine einheitliche Auslegung beider Vorschriften vorzunehmen. Ausgehend von diesem Widerspruch arbeitet der Verfasser die wesentlichen Auslegungskriterien fur beide Normen heraus. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass A 22 WpHG der Vorrang bei der Auslegung einzuraumen und das fur A 22 WpHG ermittelte Auslegungsergebnis grundsatzlich auf A 30 WpuG anzuwenden ist. Aus objektiv-teleologischen Grunden kann jedoch nach Auffassung des Verfassers eine abweichende Auslegung des jeweiligen Zurechnungstatbestandes des A 30 WpuG gerechtfertigt sein. Der Autor zeigt bei der abschliessenden Auslegung der Zurechnungstatbestande diese fur die Rechtspraxis relevanten Abweichungen zwischen A 22 WpHG und A 30 WpuG auf.