Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden (Ane bis in idemA Dieses in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union (GRCh) verankerte strafrechtliche Justizgrundrecht ist mit dem Vertrag von Lissabon Bestandteil des unionalen Primarrechts geworden. In funf Fallgruppen untersucht die Arbeit den Anwendungsbereich der Norm sowohl auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts als auch dem des Strafrechts im weiteren Sinne. Unter Heranziehung der Grundsatze des A 84 OWiG wird eine ausdifferenzierte Systematik entwickelt, die die Anwendung des Art. 50 GRCh in allen denkbaren Kombinationen von Erst- und Zweitsanktionen regelt. Dabei werden auch solche Doppelbestrafungskonstellationen berucksichtigt, die erst drohen, wenn in Zukunft originares europaisches Kriminalstrafrecht gesetzt wird.