Mit der Reform des Lauterkeitsrechts im Jahre 2004 fand in die Generalklausel des A 3 UWG erstmals eine Erheblichkeitsschwelle Einzug, die anlasslich der jungsten Anpassung des Lauterkeitsrechts an die Lauterkeitsrichtlinie weiter modifiziert wurde. Wettbewerbshandlungen sind seitdem nicht bereits dann unzulassig, wenn sie nur unlauter sind. Erforderlich ist daruber hinaus, dass sie die Erheblichkeitsschwelle uberschreiten. Die Arbeit untersucht Regelungszweck und Regelungsumfang der Erheblichkeitsschwelle. Vor dem Hintergrund eines Verstandnisses des Lauterkeitsrechts als ein streng wettbewerbsfunktional ausgerichtetes Marktverhaltensrecht wird die Erheblichkeitsschwelle als ein wesentliches Hilfsmittel zur erforderlichen Umsetzung eines 'more economic approach' vorgeschlagen.