Die Bundeswehr ist keine vierte Macht im Gefuge des Grundgesetzes und das moderne Volkerrecht ist nicht mehr das von vor 1945. Fur moderne Auslandseinsatze unter internationaler Fuhrung stellen sich alte Haftungsfragen neu. In dieser Arbeit geht es um die Frage, inwieweit das Grundgesetz selbst zu einer Haftung gegenuber dem einzelnen Kriegsgeschadigten verpflichtet. Der Autor widerlegt die uberkommene These der Suspension der Amtshaftung durch das Kriegsrecht. Daneben legt er dar, dass das heutige ius in bello unmittelbar anwendbare individualschutzende Primarnormen enthalt. In einem dritten Schritt werden die Wechselwirkungen zwischen diesen Erkenntnissen analysiert. Am Ende steht eine Stellungnahme zur Praktikabilitat des gegenwartigen Rechtszustandes.