Das Europaische Parlament ist das Organ der Europaischen Union, welches uber das hochste Mass an demokratischer Legitimation verfugt. Dies ist darin begrundet, dass es das einzige Organ ist, dessen Mitglieder unmittelbar von den Burgerinnen und Burgern der Mitgliedstaaten der Europaischen Union gewahlt werden. Doch gehen die dem Europaischen Parlament gewahrten Befugnisse nicht mit dessen zentraler Rolle einher. Die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens verschafft dem Europaischen Parlament die Stellung eines gleichberechtigten Mitgesetzgebers neben dem Rat und der Kommission der Europaischen Union. Zugleich fehlt dem Europaischen Parlament aber noch immer eine Gesetzesinitiativbefugnis im Bereich des sekundaren Gemeinschaftsrechts. Doch wie steht es vor diesem Hintergrund um das Voranschreiten des in Artikel 6 Absatz 1 EUV verankerten Demokratiegrundsatzes in der Europaischen Union? Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Problem des Vorliegens eines Demokratiedefizits in der Europaischen Union ist umfangreich. Die Novitat dieser Arbeit liegt darin, dass der Demokratiegrundsatz durch die Methodik der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 EUV sowie dem Ruckgriff auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten der Europaischen Union konkretisiert wird. Im Zentrum steht somit die Frage, ob die dem Europaischen Parlament eingeraumten Befugnisse sowie dessen Stellung im Institutionengefuge einen Reformbedarf bei der demokratischen Legitimation der Europaischen Union begrunden. Daran anschliessend widmet sich die Arbeit dem Vertrag von Lissabon und untersucht, ob und inwieweit das geplante Vertragswerk zu einem Abbau des konstatierten Reformbedarfs und einem Voranschreiten der Demokratisierung der Europaischen Union beitragt.