Eingriffsnormen schranken das bei internationalen Schuldverhaltnissen geltende Prinzip der Parteiautonomie ein. Solche Normen sind jedoch fur eine funktionierende Wirtschaftsordnung unerlasslich, da in begrenztem Masse korrigierende Eingriffe durch den Staat moglich sein mussen, wie beispielsweise im Kartell-, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht und bei Ein- und Ausfuhrbeschrankungen. Auch die seit dem 17.12.2009 geltende Rom I-VO enthalt eine Regelung zum Eingriffsrecht, die im Rahmen dieser Arbeit auf ihre Tauglichkeit untersucht werden soll. Die Untersuchung erfolgt anhand eines Vergleichs mit den im Schweizer IPRG verankerten Vorschriften zum Eingriffsrecht. Im Mittelpunkt der Ausfuhrungen steht die Regelung zur Beachtung auslandischer Eingriffsnormen in der Rom I-VO und dem Schweizer IPRG.