Das Lauterkeitsrecht dient gemass A 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Marktgegenseite und der Allgemeinheit. Diese Schutzzwecktrias ergibt sich keineswegs aus der Natur der Sache. Vielmehr ist sie historisch kontingent. Als in den Jahren 1896 und 1909 die ersten deutschen Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen wurden, galt als Schutzzweck dieses Rechtsgebiets allein der Mitbewerberschutz. Der Schutz der Allgemeinheit, spater auch der Verbraucherschutz wurden erst allmahlich als eigenstandige Schutzzwecke des Lauterkeitsrechts anerkannt. Gerade angesichts der aktuellen kontroversen Schutzzweckdiskussion auf europaischer Ebene erscheint es als Desiderat der Forschung, die Entwicklung und Entfaltung der wettbewerbsrechtlichen Schutzzwecktrias zu analysieren.