Diese Untersuchung der Anwendung von Art. 102 AEUV auf geistiges Eigentum und Sacheigentum gelangt zu dem Ergebnis, dass beide Eigentumsarten aus kartellrechtlicher Sicht grundsatzlich gleich zu behandeln sind. Schwerpunktmassig werden der spezielle Fall des Marktmachtmissbrauchs durch die Zugangsverweigerung zu einer korperlichen oder immateriellen Einrichtung sowie die erforderliche Abgrenzung von Primar- und Sekundarmarkt dargestellt. Die Missbrauchsvoraussetzungen nach Art. 102 und der Essential-Facility-Doktrin werden auf mogliche Besonderheiten bei der Anwendung auf geistiges Eigentum untersucht. Das Kriterium der Verhinderung eines neuen Produktes wird unter Berucksichtigung seiner Entstehungsgeschichte neu definiert und seine besondere Bedeutung in diesem Kontext herausgearbeitet.