Die Europaische Burgerinitiative nach Art. 11 Abs. 4 EUV gehort zu den Innovationen des EU-Verfassungsvertrages und des Vertrages von Lissabon: Eine Million Unionsburger konnen die Kommission auffordern, Rechtsaktsvorschlage vorzulegen. Die Arbeit zeigt den europarechtlichen Rahmen auf, in den sich dieses neue Partizipationsinstrument einfugen muss. Dabei wird insbesondere der Unterschied zwischen einem unverbindlichen Anregungsrecht und einem verbindlichen Burgerbegehren deutlich gemacht. Ausserdem wird auf das Verhaltnis zum bestehenden Petitions- und Beschwerderecht eingegangen. Schliesslich betrachtet die Arbeit die Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchfuhrung einer Burgerinitiative.